Gesetzbegungsberatung

Die Kanzlei bietet ihren Mandanten rechtliche Beratung im Bereich Verfassungsrecht und Öffentliches Recht, wie auch im Bereich der auf Nichtregierungsorganisationen anwendbaren Rechte an. In diesem Rechtsgebiet stützt sich die Kanzlei auf eine umfassende Erfahrung von prof. dr hab. Bogusław Banaszak, der als hervorragender Vertreter der Lehre des Verfassungs- und Verwaltungsrechts angesehen wird.

Die Beratung der Kanzlei umfasst insbesondere:

  • Begutachtung und Stellungnahme zu Entwürfen von Rechtsakten in jeder Etappe des legislativen Verfahrens;
  • Überprüfung von Verträgen und Rechtsakten auf ihre Übereinstimmung mit dem Verfassungs-, Verwaltungs-, EU- und Völkerrecht;
  • Beratung sowie Schaffung von Strukturen und Rechtsgrundlagen (von internen Unterlagen, Statuten, Geschäftsordnungen) für die Funktionsweise der Nichtregierungsorganisationen;
  • Vertretung vor Organen der öffentlichen Verwaltung sowie vor Verwaltungsgerichten.

Die Erfahrung der Rechtsanwälte/innen der Anwaltskanzlei STANEK LEGAL erstreckt sich insbesondere auf:

  • Begutachtung und Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Wirtschaftsministers über die detaillierten Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften durch Bürgschaftsfonds im Rahmen der De-minimis-Beihilfe, insbesondere in Bezug auf die Übereinstimmung der Verordnung mit dem durchgeführten Gesetz und EU-Recht;
  • Stellungnahme zur Änderung des Bankrechtgesetzes zwecks Erfüllung der Anforderung zur Anpassung des Rechtssystems an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2011 (P 7/09), in dem die Unvereinbarkeit des Art. 95 Abs. 1 des Bankrechtsgesetzes vom 29. August 1997 (GBl. 2002 Nr. 72, Pos. 665, mit Änderungen) mit der Verfassung festgestellt wurde;
  • Vertretung von Business Centre Club in einer Kombinierten Senatssitzung des Ausschusses für Haushalt und Öffentliche Finanzen sowie des Gesetzgebungsausschusses im Hinblick auf die zu entwerfende Änderung des Bankrechtsgesetzes zur Erfüllung der Anforderung zur Anpassung des Rechtssystems an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2011 (P 7/09), in dem die Unvereinbarkeit des Art. 95 Abs. 1 des Bankrechtsgesetzes vom 29. August 1997 festgestellt wurde;
  • Überprüfung der Vorschriften, auf deren Grundlage die Aufhebung der ordentlichen Gerichte durch Verordnung zugelassen ist, auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Polen.

Ansprechpartner: Remigiusz Stanek, [email protected]